Die Ambu® AuraOnce™ Gr. 1 ist die Einmal-Larynxmaske für Säuglinge mit einem Körpergewicht unter 5 kg. Ihre anatomisch gebogene Form passt sich der natürlichen Krümmung der Atemwege an und ermöglicht eine schnelle, atraumatische Platzierung ohne zusätzliche Hilfsmittel. Das Produkt wird einzeln EO-steril in einer farbkodierten Verpackung mit aufgedruckter Bedienungsanleitung geliefert.
Der besonders dünne Cuff mit 0,4 mm Wandstärke dichtet gewebeschonend bei niedrigem Cuffdruck ab. Die verstärkte Cuffspitze verhindert Umklappen während der Platzierung. Das Cuffventil mit aufgedruckter Größenangabe gibt präzise Auskunft über den Füllstatus. Gut sichtbare Markierungslinien ermöglichen zuverlässige Lagekontrolle. Die AuraOnce Gr. 1 ist latexfrei, phthalatfrei und MR-sicher.
| Produktname | Ambu® AuraOnce™ |
| Größe | Gr. 1 |
| Patientengruppe | Säuglinge < 5 kg |
| Cuff-Wandstärke | 0,4 mm |
| Max. Cuffdruck | 60 cmH₂O |
| Material | PVC |
| MR-Sicherheit | MR-sicher |
| Naturkautschuklatex | Nicht enthalten |
| Phthalate | Nicht enthalten |
| Verpackungseinheit | 1 Stück |
| Sterilisation | EO-steril, Einmalgebrauch |
| Haltbarkeit | Siehe Verpackung |
| Hersteller | Ambu GmbH, Bad Nauheim, Deutschland |
Gr. 1 ist für Säuglinge mit einem Körpergewicht unter 5 kg ausgelegt. Die farbkodierte Verpackung ermöglicht eine sichere Größenzuordnung auch unter Zeitdruck.
Ja. Die Ambu® AuraOnce™ ist laut Ambu für Routineanästhesie, schwierige Atemwege, fehlgeschlagene Intubation und Reanimationssituationen geeignet – auch in der pädiatrischen Anwendung.
Ja. Das Cuffventil zeigt den Füllstatus an. Ambu empfiehlt, den Cuffdruck während der gesamten Anwendung zu überwachen und unter 60 cmH₂O zu halten.
Sterile Produkte dürfen nur verwendet werden, wenn die Verpackung unbeschädigt ist und das aufgedruckte Verfallsdatum nicht überschritten wurde. Bei beschädigter Verpackung oder abgelaufenem Sterilitätsdatum darf das Produkt nicht eingesetzt werden.
Bei diesem Artikel handelt es sich um ein versiegeltes Medizinprodukt. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, sobald die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, da das Produkt aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist.
Verbrauchte oder geöffnete Einmalprodukte müssen gemäß den geltenden Vorgaben und den Herstellerhinweisen in geeigneten Abfallbehältnissen entsorgt werden. Bitte beachten Sie die Informationen
